Verwaltungsgerichtshof
27.10.1997
96/10/0255
Die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung, wonach ein bestimmter Eingriff eine Verstärkung der nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes durch vorhandene Eingriffe darstelle, hängt von der Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der Sachverhaltsdarstellung und der Denkfolgerichtigkeit der daran anknüpfenden Wertungen ab. Eine Quantifizierung der Verstärkerwirkung ist nicht möglich und durch die gesetzlichen Begründungsanforderungen somit nicht geboten. Das - zum Tir NatSchG 1991 ergangene - E 26.6.1995, 93/10/0233, stützt eine gegenteilige Meinung nicht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
96/10/0256