Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.10.1997

Geschäftszahl

96/10/0255

Rechtssatz

Lehre und Rechtsprechung verstehen unter der "dinglichen Wirkung" bestimmten Bescheide, daß (infolge ihrer Projektbezogenheit) die durch den Bescheid begründeten Rechte und Pflichten an der Sache haften und durch einen Wechsel in der Person des Eigentümers nicht berührt werden (Hinweis E 30.10.1985, 85/03/0005; E 21.12.1989, 88/06/0018;

E 30.11.1991, 91/03/0047, 0108; E 31.3.1992, 91/07/0080;

E 28.11.1995, 90/06/0172). Davon ausgehend wird - auch für naturschutzbehördliche Bewilligungsverfahren - die Möglichkeit einer abgeleiteten Parteistellung unter Gesichtspunkten der Rechtsnachfolge bejaht (Hinweis E 6.8.1993, 89/10/0119 und E 6.8.1993, 89/10/0216).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

96/10/0256