Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

96/10/0219

Rechtssatz

Wird nach Art und Form des Inverkehrbringens eines Produktes beim Konsumenten der (unter Umständen auch falsche) Eindruck einer Wirkung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG hervorgerufen, ist die Arzneimitteleigenschaft des Produktes zu bejahen.

Beachte

(hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)