Verwaltungsgerichtshof
15.11.1999
96/10/0219
Wird nach Art und Form des Inverkehrbringens eines Produktes beim Konsumenten der (unter Umständen auch falsche) Eindruck einer Wirkung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 AMG hervorgerufen, ist die Arzneimitteleigenschaft des Produktes zu bejahen.
(hier: HUNGER STOPP DIÄTPFLASTER)