Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

96/10/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/23 91/06/0208 3

Stammrechtssatz

Eine gegen die betreffenden Mieter eingebrachte Unterlassungsklage, die auf einem verwaltungsbehördlichen (hier baupolizeilichen) Auftrag zur Unterlassung konsenswidriger Benützung von Räumen beruht, ist keineswegs als von vornherein aussichtslos und daher unzumutbar anzusehen.