Verwaltungsgerichtshof
29.06.1998
96/10/0125
GRS wie VwGH E 1994/01/24 93/10/0192 3
Die Parteistellung im Rodungsverfahren gibt dem Eigentümer der angrenzenden Waldgrundstücke nur die rechtliche Möglichkeit, sein subjektives Recht auf Schutz seines Waldes vor DURCH DIE RODUNG hervorgerufenen nachteiligen Einwirkungen durchzusetzen; ein subjektiv-öffentliches Recht des Nachbarn auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die von dem auf der Rodefläche geplanten Projekt auf den umgebenden Wald ausgehen, ist nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (Hinweis E 6.4.1987, 87/10/0039, VwSlg 12435 A/1987, E 28.3.1988, 87/10/0140 und E 1.7.1991, 90/10/0203).