Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1998

Geschäftszahl

96/10/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/06 95/10/0260 2

Stammrechtssatz

Auf Grund der auf die Geltendmachung seiner subjektiven Rechte beschränkten Parteistellung ist es dem Eigentümer der an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzenden Waldflächen verwehrt, eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder nicht mit seinem Waldgrundstück im Zusammenhang stehender öffentlicher Interessen geltend zu machen.