Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1999

Geschäftszahl

96/10/0085

Rechtssatz

Mit der Baulandwidmung des Grundstückes wird zwar ein öffentliches Interesse an der Bebauung der Liegenschaft, das im Einzelfall von der Naturschutzbehörde zu gewichten ist, dokumentiert; dass diesem Interesse gerade und nur mit der Errichtung eines Gebäudes mit roter Dachdeckung entsprochen werden könnte, ist aber nicht ersichtlich.