Verwaltungsgerichtshof
06.07.1999
96/10/0085
Mit der Baulandwidmung des Grundstückes wird zwar ein öffentliches Interesse an der Bebauung der Liegenschaft, das im Einzelfall von der Naturschutzbehörde zu gewichten ist, dokumentiert; dass diesem Interesse gerade und nur mit der Errichtung eines Gebäudes mit roter Dachdeckung entsprochen werden könnte, ist aber nicht ersichtlich.