Verwaltungsgerichtshof
06.07.1999
96/10/0085
Die Behauptung der Beschwerdeführer, es fehle die Dauerhaftigkeit der Eingriffswirkung, weil das ursprünglich rote Ziegeldach infolge der Feuchtigkeitseinflüsse und Witterungseinflüsse im Seeuferbereich binnen kürzester Zeit eine grau-grüne Farbe annehmen werde, steht mit allgemeinem Erfahrungswissen im Widerspruch; mit dieser Behauptung musste sich die belangte Behörde nicht auseinander setzen.