Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.1999

Geschäftszahl

96/10/0085

Rechtssatz

Die fachliche Beurteilung eines Vorhabens auf seine Eignung, das Landschaftsbild maßgebend zu verändern, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, die darüber auf Grund ihres Fachwissens ein Gutachten abzugeben haben (Hinweis E 29.6.1998, 96/10/0245).