Verwaltungsgerichtshof
17.03.1997
96/10/0079
Der die Waldeigenschaft einer Fläche feststellende Bescheid stellt nur auf die Eigenschaften der Sache ab. Seine Wirkungen reichen somit über die Person des Bescheidadressaten hinaus (dingliche Wirkung, zur vergleichbaren Wirkung von Rodungsbewilligungen Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984, E 10.10.1988, 87/10/0200, E 26.6.1994, 93/10/0054).