Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1997

Geschäftszahl

96/10/0079

Rechtssatz

Der die Waldeigenschaft einer Fläche feststellende Bescheid stellt nur auf die Eigenschaften der Sache ab. Seine Wirkungen reichen somit über die Person des Bescheidadressaten hinaus (dingliche Wirkung, zur vergleichbaren Wirkung von Rodungsbewilligungen Hinweis E 11.12.1984, 84/07/0162, VwSlg 11610 A/1984, E 10.10.1988, 87/10/0200, E 26.6.1994, 93/10/0054).