Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

96/10/0069

Rechtssatz

Die beiden ersten Varianten des Paragraph 33, Ziffer eins, StGB erfassen alle Fälle echter (gleichartiger oder ungleichartiger) Konkurrenz; bei Fällen von Scheinkonkurrenz kommen diese beiden Alternativen hingegen grundsätzlich nicht zur Anwendung (Hinweis Leukauf/Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, dritte Aufl, 293, Randzahl 3; Kunst in Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, Paragraph 33,, Randzahl 2). Das fortgesetzte Delikt ist eine Form der sogenannten unechten (scheinbaren) Realkonkurrenz (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Aufl, 866; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, sechste Aufl, Randzahl 822). Der Erschwerungsgrund des Paragraph 33, Ziffer eins, erste Alternative StGB (mehrere strafbare Handlungen derselben Art) kommt daher in bezug auf die das fortgesetzte Begehungsdelikt bildenden einzelnen Tathandlungen nicht in Betracht.