Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

96/10/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/18 92/07/0043 5

Stammrechtssatz

Die Bindung der Behörde an die Rechtsanschauung des VwGH erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Gerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 03te Auflage, Seite 732, letzter Abs).