Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.08.1996

Geschäftszahl

96/10/0069

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/04 90/09/0013 5

Stammrechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt kann nur mit einem einheitlichen Gesamtvorsatz, also mit zumindest bedingtem Vorsatz, begangen werden (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, S 635).