Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

96/10/0033

Rechtssatz

Die Wertung der Schreibweise als beleidigend stellt die Lösung einer Rechtsfrage dar.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/10/0089

98/10/0152

97/10/0107