Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1998

Geschäftszahl

96/10/0033

Rechtssatz

Die Möglichkeit der Verhängung einer Ordnungsstrafe wegen beleidigender Schreibweise kann als eine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gelten, die in einer demokratischen Gesellschaft zur Aufrechterhaltung der Ordnung unentbehrlich und daher unter dem Blickwinkel des Artikel 10, MRK unbedenklich ist (Hinweis VfSlg 7900 aus 1976, und 13035 aus 1992,). Bei Ausdrücken wie "...flaschengrüne psychopatische Marodeure..." und "...an wahnhafter (paranoider) Störung erkrankt...", liegt aber eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG vor; es handelt sich um keine Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit iSd Artikel 10, MRK.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

97/10/0089

98/10/0152

97/10/0107