Verwaltungsgerichtshof
06.05.1996
96/10/0014
Mit der Geltendmachung des Rechtes auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, des Rechtes auf einen nachvollziehbaren Bescheidausspruch und des Rechtes auf ein faires Verfahren, werden lediglich Beschwerdegründe bezeichnet. Der Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, wird damit nicht entsprochen. Auch beim Begriff "Fehlen eines Ortsbildbegriffes" handelt es sich vor dem Hintergrund der von der belBeh herangezogenen materiellrechtlichen Vorschriften nicht um ein subjektives Recht, in dem der Bf verletzt sein könnte.