Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

96/10/0014

Rechtssatz

Mit der Geltendmachung des Rechtes auf ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, des Rechtes auf einen nachvollziehbaren Bescheidausspruch und des Rechtes auf ein faires Verfahren, werden lediglich Beschwerdegründe bezeichnet. Der Verpflichtung, den Beschwerdepunkt bestimmt zu bezeichnen, wird damit nicht entsprochen. Auch beim Begriff "Fehlen eines Ortsbildbegriffes" handelt es sich vor dem Hintergrund der von der belBeh herangezogenen materiellrechtlichen Vorschriften nicht um ein subjektives Recht, in dem der Bf verletzt sein könnte.