Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

96/10/0014

Rechtssatz

Die Erfordernisse der Beschwerde nach Paragraph 28, VwGG können durch den Hinweis auf das Vorbringen in früheren Schriftsätzen (hier Beschwerde an den VfGH) nicht ersetzt werden (Hinweis E 9.10.1984, 84/04/0075, VwSlg 11541 A/1984).