Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

96/09/0377

Rechtssatz

Unter Bedachtnahme darauf, daß durch das Arbeitsmarktservice - Begleitgesetz ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, Absatz eins, AMSG) mit hoheitlicher Vollziehung von Angelegenheiten des AuslBG betraut wurde, erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Artikel 20 und 77 B-VG geradezu geboten ( hier gegen die Zurückweisung eines Devolutionsantrages durch den Vorstand des AMS), den Rechtszug zum zuständigen Bundesminister nicht (etwa analog zu Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG) zu verneinen, um Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Ausgliederung zu vermeiden (Hinweis E VfGH 14.3.1996, B 2113/94, betreffend die Betrauung der Austro Control GmbH).