Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1998

Geschäftszahl

96/09/0377

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/31 90/09/0081 3

(hier: Gegen die Zurückweisung des Devolutionsantrages durch das Arbeitsmarktservice Österreich ist die Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales zulässig; Hinweis VfGH E 14.3.1996, B 2113/94. Für eine Verkürzung des Instanzenzuges bietet Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG in einem Fall wie dem vorliegenden keine gesetzliche Grundlage, weil das AuslBG den Instanzenzug für den Fall einer Entscheidung über einen Devolutionsantrag bzw einer weder von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice noch von der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Berufungsbehörde ergangenen Entscheidung nicht regelt. Im Beschwerdefall bleibt mangels gesetzlicher Regelung im AuslBG unbeantwortet, ob sich das Arbeitsmarktservice Österreich bei seinem Bescheidabspruch auf das AVG stützen konnte bzw ob die unrichtige Rechtsmittelbelehrung einen Wiedereinsetzungsgrund nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG darstellen kann)

Stammrechtssatz

BMG in der Fassung 1987/78 Anlage zu §2 Teil2 litD Z3

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist in den Angelegenheiten des AuslBG der BMAS vergleiche die Anlage zu Paragraph 2, BMG in der Fassung 1987/78, Teil 2, lit D, Ziffer 3,). Eine gegen ein Landesarbeitsamt gerichtete Säumnisbeschwerde in Angelegenheiten des AuslBG ist daher mangels vorheriger Anrufung des BMAS gem Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis B 24.3.1988, 88/09/0027, B 18.1.1990, 89/09/0160).