Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
96/09/0373
Die notwendige rechtliche Korrektur des gegen den Besch erhobenen Schuldvorwurfes zieht im Hinblick darauf, daß deren Auswirkungen auf die Ermessensübung der belBeh bei der Strafbemessung nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht erkennbar sind (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0111), die Aufhebung des Strafausspruches nach sich, ohne daß auf das Vorbringen des Besch zur Strafbemessung einzugehen ist.