Verwaltungsgerichtshof
01.07.1998
96/09/0373
GRS wie VwGH E 1994/09/15 94/09/0111 1
Liegt dem Schuldspruch ein selbständiger, vorwerfbarer Pflichtverstoß nach Paragraph 48, Absatz eins, oder Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 zugrunde, scheidet ein Verstoß gegen die grundsätzlich subsidiär anzuwendende Regelung der allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 aus (Hinweis E 21.3.1991, 91/09/0002). Wenn daher ein Beamter durch ein und dasselbe Verhalten in Idealkonkurrenz zugleich einen "besonderen" Tatbestand und die subsidiäre Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verletzt, was zufolge der sehr allgemein gehaltenen Formulierung der zuletzt genannten Gesetzesstelle häufig der Fall sein wird, dann ist auschließlich die "besondere", nicht aber die "subsidiäre" Pflicht verletzt (Hinweis Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 194 f und S 208 sowie Schwabl-Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten/2, Anmerkung 4 zu Paragraph 43, BDG 1979.