Verwaltungsgerichtshof
17.12.1998
96/09/0364
Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 11, StGB ist bei der Strafbemessung dann nicht zu berücksichtigen, wenn es der Besch unterlassen hat, den akuten Arbeitskräftebedarf durch die Einschaltung der Arbeitsmarktverwaltung durch Erteilung eines Vermittlungsauftrages vor dem Tatzeitpunkt zu decken (Hinweis E 21. 4. 1994, 93/09/0423).