Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
96/09/0339
In der Regel scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes fahrlässige Begehungshandlungen aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefaßt hat, ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. Das fortgesetzte Delikt kommt daher in der Regel nur im Bereich der Vorsatzdelinquenz in Betracht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/09/0369
96/09/0370
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/09/0390 E 18. März 1998