Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
96/09/0339
GRS wie 84/03/0368 E 12. März 1986 RS 3
Unter einem fortgesetzten Delikt sind eine Reihe von Einzelhandlungen, die vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines erkennbaren zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters in einer Einheit zusammentreten, zu verstehen (Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1978)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/09/0369
96/09/0370
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
96/09/0390 E 18. März 1998