Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/09/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/29 94/07/0181 3

Stammrechtssatz

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG wirksam (Hinweis E 29.9.1993, 93/02/0158).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/09/0369

96/09/0370

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

96/09/0390 E 18. März 1998