Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
96/09/0313
Ein fortgesetztes Delikt in Ansehung eines unberechtigt beschäftigten Ausländers ist insbesonders anzunehmen, wenn die inkriminierten Tathandlungen in zeitlich nicht weit auseinanderliegenden Fällen, jeweils im örtlichen Nahebereich, hinsichtlich derselben Personen der unberechtigt beschäftigten Ausländer und jeweils unter Inanspruchnahme desselben Arbeitskräfteüberlassers begangen werden, sodaß diese gleichartigen Einzelhandlungen und die sich wiederholenden Angriffe auf ein identes (aber nicht höchst persönliches) Rechtsgut (nämlich den inländischen Arbeitsmarkt) auch das Vorliegen eines innerbetrieblichen Gesamtkonzeptes, nämlich den Geschäftsbetrieb zumindest teilweise auf eine konsenslose Beschäftigung von Ausländern abzustellen, auch in objektiver Hinsicht indizieren (Hinweis E 30.3.1982, 81/11/0087, VwSlg 10692 A/1982).