Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/09/0313

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 94/09/0321 2

Stammrechtssatz

Da das AuslBG seit der Nov BGBl 1988/231 für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine eigene Strafdrohung aufstellt, kann auf dem Boden dieser geänderten Rechtslage nur noch in Ansehung eines jeden unberechtigt beschäftigten Ausländers EIN fortgesetztes Delikt vorliegen.