Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
96/09/0313
GRS wie VwGH E 1995/12/12 94/09/0268 1
Das AuslBG geht von einem weiten Beschäftigungsbegriff aus, denn nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gilt als Beschäftigung nicht nur die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis, in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis, sondern auch die in einem AUSBILDUNGSVERHÄLTNIS oder sogar die Verwendung von überlassenen Arbeitskräften. In logischer Konsequenz dieses weiten Beschäftigungsbegriffes sieht Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, AuslBG ua vor, daß bei der Beschäftigung (Verwendung) in einem Ausbildungsverhältnis der Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt (verwendet) wird, dem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Daraus folgt in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 5, AuslBG, daß ein Betriebsinhaber Ausländer ohne Beschäftigungsbewilligung nur dann in seinem Betrieb verwenden bzw tätig sein lassen darf, wenn diese Ausländer ausschließlich zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen, zum Erwerb von Fertigkeiten für die Praxis ohne Arbeitspflicht und ohne Entgeltanspruch gegenüber dem mit der Ausbildung betrauten Unternehmen in Österreich (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0058; Volontäre) bis zu drei Monaten so eingesetzt werden. Nur dann, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, liegt kein strafbarer Tatbestand iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG vor, sondern - sofern lediglich die Meldung der Arbeitsaufnahme nach Paragraph 3, Absatz 5, AuslBG versäumt wurde - ein solcher nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG.