Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
96/09/0266
Bei Streitigkeiten über die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst ist nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen iSd Artikel 6, MRK zu entscheiden. Dies trifft - argumentum a maiori ad minus - umso mehr auf die Suspendierung eines Beamten zu, welche weniger schwerwiegend in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift als eine Entlassung; von der vom Bf beantragten mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Z6 VwGG abgesehen werden.