Verwaltungsgerichtshof
18.11.1998
96/09/0244
GRS wie 94/09/0320 E 13. Februar 1997 RS 9
Die belangte Behörde durfte aufgrund der von ihr eingeholten Sachverständigenbeweise davon ausgehen, daß die im Paragraph eins, Absatz eins, DMSG enthaltene Tatbestandsgruppe (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) erfüllt ist; dies INDIZIERT IM REGELFALL, daß die Erhaltung des Objektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, es sei denn, daß andere
öffentliche Interessen dem entgegenstehen.