Verwaltungsgerichtshof
18.11.1998
96/09/0212
Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.