Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1998

Geschäftszahl

96/09/0212

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Dienststellenleiters nach Paragraph 9, Absatz 3, Litera c, PVG erschöpft sich darin, die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige dem Dienststellenausschuß schriftlich mitzuteilen. Ein Mitwirkungsrecht oder ein Zustimmungsrecht der Personalvertretung in dem gegen den Beamten durchgeführten Disziplinarverfahren besteht jedenfalls nicht.