Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.08.1998

Geschäftszahl

96/09/0197

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0159 E 12. Juni 1989 RS 2

(hier: eine behauptete "interne Ressortaufteilung" begründet nicht die Stellung als verantwortlicher Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG)

Stammrechtssatz

Ein verantwortlicher Beauftragter, der diese Funktion "stillschweigend" übernommen hat, kommt nach dem Gesetz schon im Hinblick auf die in Paragraph 9, Absatz 4, VStG vorgesehene nachweisliche Zustimmung zur Bestellung nicht in Betracht.