Verwaltungsgerichtshof
16.12.1997
96/09/0149
Die Verpflichtung der Behörde iSd Paragraph 108, BDG 1979, an den Rechtsvertreter zuzustellen, kann sich begrifflich erst auf einen Zeitpunkt beziehen, in dem der Rechtsvertreter auch in diesem - erst durch Zustellung der Disziplinaranzeige eingeleiteten - Verfahren zur Vertretung berufen (bevollmächtigt) wird.