Verwaltungsgerichtshof
18.03.1998
96/09/0145
Steht hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes schon der Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang und ist demzufolge ein Disziplinarverfahren in diesem Umfang nicht rechtmäßig eingeleitet worden, so belastet dies den (nach der Systematik des Gesetzes auf dem Einleitungsbeschluß als Prozeßvoraussetzung aufbauenden) Verhandlungsbeschluß auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0101).