Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1998

Geschäftszahl

96/09/0145

Rechtssatz

Steht hinsichtlich eines Anschuldigungspunktes schon der Einleitungsbeschluß mit der Rechtslage nicht in Einklang und ist demzufolge ein Disziplinarverfahren in diesem Umfang nicht rechtmäßig eingeleitet worden, so belastet dies den (nach der Systematik des Gesetzes auf dem Einleitungsbeschluß als Prozeßvoraussetzung aufbauenden) Verhandlungsbeschluß auch aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (Hinweis E 26.11.1992, 92/09/0101).