Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Geschäftszahl

96/09/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/09/0161 E 1. März 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG; es bedarf daher auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.