Verwaltungsgerichtshof
18.02.1998
96/09/0134
GRS wie 88/09/0161 E 1. März 1989 RS 2
Unter Au-Pair-Kräften versteht man junge Ausländer, die für einen gewissen Zeitraum gegen Kost und Quartier und allenfalls ein regelmäßiges Taschengeld im Haushalt beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG; es bedarf daher auch für solche Au-Pair-Verhältnisse auf seiten des Beschäftigenden einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG.