Verwaltungsgerichtshof
26.08.1998
96/09/0093
GRS wie VwGH E 1998/01/27 97/02/0283 4
(hier ohne zweiten Satz; hier betreffend Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG)
Es kann zumindest nicht als grobes Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers gewertet werden, wenn im Rahmen der allgemeinen Büroorganisation für ihn persönlich betreffende Bescheide keine besondere Vorkehrung getroffen wurde. Ein Vertrauen auf die mündliche Auskunft der Kanzleiangestellten über die Zustellung des Bescheides ist nicht als ein über den minderen Grad des Versehens hinausreichendes Verschulden zu werten.