Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1997

Geschäftszahl

96/09/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/19 93/18/0230 1

(hier: Bestrafung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG).

Stammrechtssatz

Arbeitsgemeinschaften sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts, denen die Rechtspersönlichkeit fehlt. Mangels Rechtsfähigkeit kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht Dienstgeber sein. Diese Eigenschaft kommt vielmehr den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Arbeitgeber der für die Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind alle Mitglieder dieser Gemeinschaft. Sie (bzw ihre zur Vertretung nach außen Berufenen iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG) sind in erster Linie Adressaten der Strafbestimmungen des ASchG und demnach auch zur Einhaltung der auf Grund des Paragraph 24, ASchG erlassenen AAV verpflichtet.