Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
96/09/0053
GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0320 2
Weder die Höhe der gerichtlichen Strafe noch eine im strafgerichtlichen Verfahren anzuwendende Qualifikation des Täterhandelns vermag etwas daran zu ändern, daß die Verfehlungen des Beamten (auch) aus spezifisch dienstrechtlicher und disziplinarrechlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls auch zu ahnden sind.