Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/18 93/09/0320 2

Stammrechtssatz

Weder die Höhe der gerichtlichen Strafe noch eine im strafgerichtlichen Verfahren anzuwendende Qualifikation des Täterhandelns vermag etwas daran zu ändern, daß die Verfehlungen des Beamten (auch) aus spezifisch dienstrechtlicher und disziplinarrechlicher Sicht zu prüfen und gegebenenfalls auch zu ahnden sind.