Hat die belBeh richtigerweise für jeden bestraften Ausländer eine eigene Strafe verhängt, ist daher auch gem § 16 VStG eine eigene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Hat die belBeh richtigerweise für jeden bestraften Ausländer eine eigene Strafe verhängt, ist daher auch gem Paragraph 16, VStG eine eigene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.