Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.1997

Geschäftszahl

96/09/0052

Rechtssatz

Hat die belBeh richtigerweise für jeden bestraften Ausländer eine eigene Strafe verhängt, ist daher auch gem Paragraph 16, VStG eine eigene Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.