Verwaltungsgerichtshof
07.03.1996
96/09/0038
GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0030 2
Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.