Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Geschäftszahl

96/09/0038

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/22 93/09/0030 2

Stammrechtssatz

Ein Verdacht ist bei einfacher Wahrscheinlichkeit einer Dienstpflichtverletzung zu bejahen, wobei der Disziplinarbehörde ein nicht geringer Beurteilungsspielraum ("Subsumtionsspielraum") bei prognostischer Sicht der Lage zuzugestehen ist.