Verwaltungsgerichtshof
29.10.1997
96/09/0037
GRS wie VwGH E 1993/05/19 92/09/0031 11
Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 1 VStG.Der VwGH hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 64, Absatz eins, VStG.