Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
96/09/0033
GRS wie VwGH E 1995/12/12 95/09/0300 2
Untätigkeit der Behörde, die nicht zu dem objektiv rechtswidrigen Handeln des Besch geführt hat (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0085, 94/09/0093), kann dem Besch nicht mildernd zugute gehalten werden.