Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

96/09/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/12 95/09/0300 2

Stammrechtssatz

Untätigkeit der Behörde, die nicht zu dem objektiv rechtswidrigen Handeln des Besch geführt hat (Hinweis E 15.12.1994, 94/09/0085, 94/09/0093), kann dem Besch nicht mildernd zugute gehalten werden.