Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
96/09/0033
GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0423 15
Hat der Beschuldigte alle Steuern und Abgaben für die - von ihm unerlaubterweise beschäftigten - Ausländer vollständig entrichtet und diese (zumindest) auch zum Kollektivvertrag entlohnt, so ist dies als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.