Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

96/09/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/04/21 93/09/0423 15

Stammrechtssatz

Hat der Beschuldigte alle Steuern und Abgaben für die - von ihm unerlaubterweise beschäftigten - Ausländer vollständig entrichtet und diese (zumindest) auch zum Kollektivvertrag entlohnt, so ist dies als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen.