Verwaltungsgerichtshof
19.11.1997
96/09/0031
Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst von annähernd zwei Jahren ist auch nach Ansicht des VwGH eine so schwerwiegende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft und der Allgemeinheit, daß die Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses unzumutbar geworden ist. Daher muß der Bf in Kauf nehmen, daß der einmal eingetretene schwere Vertrauensverlust zur Auflösung seines nicht mehr tragbaren Dienstverhältnisses führen muß.