Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Geschäftszahl

96/09/0031

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/09/30 91/12/0145 6

Stammrechtssatz

Aus der Vermutung (arg.: gilt) der Rechtsfolge der ungerechtfertigten Abwesenheit nach Paragraph 51, Absatz 2, zweiter Satz BDG 1979 - der Gegenbeweis ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen - ergibt sich unmißverständlich, daß es im Falle des Zutreffens einer der in Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 genannten drei Tatbestandsalternativen auf das tatsächliche Vorliegen eines die Dienstabwesenheit rechtfertigenden Umstandes gerade nicht ankommt. Auch kann aus den Rechtsfolgen, die sich aus einem vom Beamten nach Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, erster Satz BDG 1979 der Dienstbehörde bekanntgegebenen, aber vorgetäuschten Rechtfertigungsgrund ergeben können, nichts für die mit der Verletzung der Mitwirkungspflichten iSd Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 verbundenen und vom Gesetzgeber angeordneten Rechtsfolgen gewonnen werden.