Verwaltungsgerichtshof
30.05.2001
96/08/0384
GRS wie 93/08/0256 E 12. Dezember 1995 RS 1
Der Gesetzgeber geht auch nach der 49ten ASVGNov ebenso wie vorher davon aus, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen können, aber nicht müssen (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).