Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.05.2001

Geschäftszahl

96/08/0384

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0256 E 12. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber geht auch nach der 49ten ASVGNov ebenso wie vorher davon aus, daß die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG genannten Personen in einem Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG stehen können, aber nicht müssen (Hinweis E 31.1.1995, 93/08/0150).