Verwaltungsgerichtshof
20.02.2002
96/08/0355
Für eine landwirtschaftliche Tätigkeit ist erforderlich, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh, aber nur im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählen (Hinweis E 27.6.1980, 2869, 2870/78).