Verwaltungsgerichtshof
20.06.2001
96/08/0331
Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (Hinweis E 30. September 1997, 95/08/0170 mit Hinweis auf E 26. Jänner 1984, 81/08/0211). Als Anspruchsgrundlagen kommen gesetzliche Regelungen sowie Vereinbarungen (Einzel- oder Kollektivvertrag), mangels einer solchen der Ortsgebrauch in Betracht (Hinweis auf das zuletzt zitierte Erkenntnis). In jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Frage kommen, hat - entsprechend dem Paragraph 3, Arbeitsverfassungsgesetz - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden (Hinweis E 22. Dezember 1999, 97/08/0439).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/08/0332