Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.1997

Geschäftszahl

96/08/0308

Rechtssatz

Das Arbeitsmarktservice hat die Pflicht, den Arbeitslosen über die Rechtsfolgen einer Weigerung an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen zu belehren (Hinweis E 5.9.1995, 94/08/0246).