Verwaltungsgerichtshof
03.04.2001
96/08/0202
Der Umstand, dass jemand im Rahmen seiner übernommenen Gesamtverpflichtung, für eine längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen durfte, schließt schon für sich allein genommen die Versicherungspflicht ungeachtet der sonstigen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses aus (Hinweis E 9. Februar 1989, 88/08/0312, 89/08/0025).