Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.2001

Geschäftszahl

96/08/0202

Rechtssatz

Der Umstand, dass jemand im Rahmen seiner übernommenen Gesamtverpflichtung, für eine längere Dauer Arbeitsleistungen zu erbringen, sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen ohne Stelligmachung eines Vertreters ablehnen durfte, schließt schon für sich allein genommen die Versicherungspflicht ungeachtet der sonstigen Umstände des Beschäftigungsverhältnisses aus (Hinweis E 9. Februar 1989, 88/08/0312, 89/08/0025).